Verbandssatzung des Zweckverbandes

Zweckverband KommunalService NordWest

Leseversion unter Berücksichtigung der ersten Satzung zur Änderung der Verbandssatzung, beschlossen durch die Verbandsversammlung am 21.01.2011. Sowie zweite Änderungssatzung zur Verbandssatzung, beschlossen durch die Verbandsversammlung am 26.06.2013. Sowie dritte Änderungssatzung zur Verbandssatzung, beschlossen durch die Verbandsversammlung am 04.03.2015.

Aufgrund des § 9 Abs. 1 des NKomZG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.2004 (Nds. GVBl. S. 3943), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), wird die achstehende Verbandssatzung erlassen. Das NKomZG ist in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden:

 

§ 1 Mitglieder, Name, Sitz

(1) Die Gemeinden Ganderkesee und Hude - nachstehend „Verbandsgemeinden“ genannt - und der Oldenburgisch-Ostfriesische Wasserverband - nachstehend „OOWV“ genannt - bilden einen Zweckverband i. S. des Nds. Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG). Der Zweckverband führt den Namen "Zweckverband KommunalService NordWest". Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in 26919 Brake, Georgstraße 4.
(2) Der Zweckverband kann weitere Verbandsmitglieder aufnehmen.
(3) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Er darf Arbeitnehmer beschäftigen.
(4) Der Zweckverband führt ein Dienstsiegel mit der Inschrift "KommunalService NordWest"

§ 2 Verbandsgebiet

Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der Verbandsmitglieder.

§ 3 Aufgaben

(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, für die Verbandsgemeinden einen gemeinsamen Bauhofbetrieb mit Standorten in Ganderkesee und Hude zu betreiben. Werden weitere Verbandsmitglieder aufgenommen, so sind weitere Standorte möglich.
(2) Hierzu übertragen die Verbandsgemeinden dem Zweckverband insbesondere nachfolgende Aufgaben bzw. Teilaufgaben einschließlich der entsprechendenVerkehrssicherungspflicht:

  1. Unterhaltung von Verkehrsflächen
  2. Unterhaltung von Anlagen der kommunalen Infrastruktur sowie daran angrenzender öffentlicher Flächen
  3. Unterhaltung der Straßenbeleuchtung
  4. Unterhaltung von Gewässern

(3) Der Zweckverband kann von allen oder einzelnen Verbandsgemeinden vorübergehend oder dauerhaft weitere als die in Abs. 2 genannten Aufgaben zur Erledigung, Erfüllung oder Durchführung übernehmen. Weiter kann der Zweckverband für den OOWV vorübergehend oder dauerhaft Leistungen erbringen. Leistungen für Dritte sind in geringem Umfang möglich. Bei der Übernahme sind steuer- und vergaberechtliche Vorgaben zu beachten.
(4) Das zum Zeitpunkt der Verbandsgründung den Bauhöfen der Verbandsgemeinden zuzuordnende Personal wird auf den Zweckverband übergeleitet. Die Überleitung erfolgt unter Wahrung des Besitzstandes. Einzelheiten sind in einem Personalüberleitungsvertrag zu regeln. Der Zweckverband wird Mitglied des Verbandes „Kommunaler Arbeitgeberverband Niedersachsen e.V.“.

§ 4 Organe

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer.

§ 5 Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern der Verbandsgemeinden und einem vom Vorstand des OOWV bestimmten Mitglied dieses Vorstandes oder ihren Ersatzpersonen im Verhinderungsfall.
(2) Jedes Verbandsmitglied entsendet jeweils zwei weitere Vertreterinnen oder zwei weitere Vertreter - "weitere Verbandsmitgliedsvertreter" genannt - in die Verbandsversammlung. Für die weiteren Verbandsmitgliedsvertreter können jeweils Ersatzpersonen bestellt werden. Vertreterinnen und Vertreter der Verbandsgemeinden und deren Ersatzpersonen werden für die Dauer der allgemeinen Wahlperiode entsandt.
(3) Jedes Verbandsmitglied hat in der Verbandsversammlung drei Stimmen, die nur einheitlich abgegeben werden können.
(4) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Vertreterinnen und Vertreter von kommunalen Körperschaften mehr als die Hälfte der gesamten Stimmenzahl der Versammlung erreichen.
(5) Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung unter Leitung des an Lebensjahren ältesten Anwesenden hierzu bereiten Mitgliedes aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Verbandsversammlung.
(6) Die Verbandsversammlung ist vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Verbandsmitglied es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(7) Über die Sitzungen der Verbandsversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die von der oder von dem Vorsitzenden und der Verbandsgeschäftsführerin oder dem Verbandsgeschäftsführer zu unterzeichnen sind. Jedes Verbandsmitglied erhält unverzüglich eine Abschrift er Niederschrift.

§ 6 Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung entscheidet über die ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben und überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse.
(2) Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl ihrer / ihres Vorsitzenden und der Stellvertretung,
b) Aufnahme neuer Verbandsmitglieder und Festlegung der Aufnahmebedingungen,
c) Feststellung des Jahresabschlusses,
d) Wahl, Abwahl und Entlastung der Verbandsgeschäftsführerin oder des
Verbandsgeschäftsführers und die Regelung der Stellvertretung,
e) Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten,
f) Festsetzung der Verbandsumlage einschl. Fälligkeit,
g) Erlass und Änderung von Satzungen einschließlich Haushaltssatzung,
h) Änderung der Zweckverbandssatzung,
i) Annahme einer Kündigung eines Zweckverbandsmitgliedes,
j) Auflösung oder Umwandlung des Zweckverbandes.

(3) Die Verbandsversammlung beschließt über Angelegenheiten, über die nach den Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung der Rat oder der Verwaltungsausschuss beschließt.

§ 7 Verbandsgeschäftsführerin / Verbandsgeschäftsführer

(1) Der Zweckverband hat eine Verbandsgeschäftsführerin oder einen Verbandsgeschäftsführer. Die Verbandsgeschäftsführerin /der Verbandsgeschäftsführer ist hauptamtlich, nebenberuflich oder ehrenamtlich tätig. Für die Bestellung hat das Verbandsmitglied (OOWV), welches den Zweckverband bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit seiner Verwaltung unterstützt, ein erstes Vorschlagsrecht.
(2) Die Verbandsversammlung wählt die Verbandsgeschäftsführerin oder den Verbandsgeschäftsführer und regelt die Stellvertretung.
(3) Die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer führt die Geschäfte des Zweckverbandes und vertritt diesen in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren.

Für verpflichtende Erklärungen genügt die Unterzeichnung durch die Verbandsgeschäftsführerin oder den Verbandsgeschäftsführer.

Die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Geschäfte, die laufende Verwaltung und die ihr/ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben. Sie/er vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung.

Bei der Ausführung der Geschäfte bedient sich die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer der Mithilfe der Verwaltung des OOWV.

(4) Die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung beratend teil. Sie/er hat die Verbandsversammlung über wichtige Angelegenheiten des Zweckverbands zu unterrichten.

§ 8 Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die weiteren Verbandsmitgliedsvertreter/innen sind ehrenamtlich tätig. Für die Tätigkeit gelten die Vorschriften für Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter gem. der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) entsprechend, soweit nicht das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) etwas anderes bestimmt.
(2) Die weiteren Verbandsmitgliedsvertreter werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt.

§ 9 Haushalts- und Wirtschaftsführung

 Für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung des Zweckverbandes werden gemäß § 16 (3) NKomZG die Rechtsvorschriften für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung der Eigenbetriebe entsprechend angewendet.

§ 10 Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Zweckverband hat keine Gewinnerzielungsabsicht. Soweit in einem Geschäftsjahr Überschüsse erwirtschaftet werden, werden diese ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes, insbesondere für den Ausgleich etwaiger in früheren Geschäftsjahren angefallenen oder in späteren Geschäftsjahren anfallenden Verlusten verwendet oder der Erneuerungsrücklage zugeführt. Auch eine Kombination aus Verlustausgleich und Rücklagenzuführung ist möglich. Die Verteilung soll der jeweiligen Wirtschaftssituation entsprechen.
(2) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, deren Verteilung auf die Verbandsmitglieder entsprechend ihrer Inanspruchnahme des Zweckverbandes erfolgen soll.
(3) Soweit in einem Zeitraum von mehreren Geschäftsjahren (max. 3 Jahre) auch nach Durchführung des Ausgleichs nach Abs. 2 ausnahmsweise die Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, erhebt der Verband zum Ausgleich des Fehlbetrages eine entsprechende Ausgleichsumlage von den Verbandsmitgliedern. Der Maßstab für die Beteiligung der einzelnen Verbandsmitglieder an der Ausgleichsumlage ist das Verhältnis der von den Verbandsmitgliedern in den verlustbehafteten vergangenen vollen Geschäftsjahren bezogenen Leistungen des Zweckverbandes. Darüber hinaus kann die Verbandsversammlung bei Bedarf auch abweichende Aufteilungsschlüssel beschließen.

§ 11 Rechnungsprüfung

Die Aufgabe des Rechnungsprüfungsamtes nimmt das Rechnungsprüfungsamt der Gemeinde Ganderkesee wahr.

§ 12 Aufnahme neuer Verbandsmitglieder

(1) Auf Antrag können weitere kommunale Gebietskörperschaften, natürliche Personen, andere juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts unter Beachtung der Vorschriften gemäß § 7 NKomZG in den Zweckverband aufgenommen werden, wenn die Verbandsversammlung dem Antrag einstimmig entspricht.
(2) Im Fall des Beitritts eines neuen Verbandsmitglieds bedarf es keiner Änderung der Verbandssatzung

§ 13 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

(1) Die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Mitgliedschaft kann frühestens zum 31.12.2014 und danach alle drei Jahre zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 12 Monate. Kündigt ein Verbandsmitglied, so ist jedes andere Verbandsmitglied berechtigt, auch seinerseits mittels Anschlusskündigung seine Mitgliedschaft im Zweckverband auf denselben Zeitpunkt zu kündigen. Die Anschlusskündigung muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der ersten Kündigung beim Zweckverband erklärt werden.
(2) Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Sie ist an den Zweckverband durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zu senden. Der Zweckverband hat die übrigen Verbandsmitglieder unverzüglich darüber und über den Zeitpunkt des Eingangs der Kündigung schriftlich zu unterrichten.
(3) Das kündigende Verbandsmitglied scheidet mit Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Zweckverband aus, es sei denn, die anderen Verbandsmitglieder beschließen auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens die Liquidation des Zweckverbandes. In diesem Fall nimmt das kündigende Verbandsmitglied an der Liquidation teil.
(4) Scheidet ein Verbandsmitglied aufgrund einer Kündigung aus dem Zweckverband aus, besteht kein Anspruch auf Entschädigung oder auf Ausgleichszahlungen.
(5) Sofern und soweit das ausscheidende Verbandsmitglied selbst wieder einen Bauhof betreibt, übernimmt es die Beschäftigten, die es zum Zeitpunkt der Zweckverbandsgründung auf den Zweckverband übergeleitet hat, wenn diese noch Beschäftigte des Zweckverbandes sind und dies verlangen.

§ 14 Änderung der Verbandssatzung, Auflösung oder Umwandlung des Zweckverbandes

(1) Die Änderung der Verbandssatzung bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Verbandsversammlung.
(2) Die Auflösung des Zweckverbandes erfolgt, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 2 NKomZG nicht mehr gegeben sind oder aus anderen Gründen durch einstimmigen Beschluss der Verbandsversammlung.
(3) Der Zweckverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, solange die Abwicklung einzelner Geschäfte dies erfordert.
(4) Wird der Zweckverband aufgelöst, sind die Verbindlichkeiten aus dem liquiden Vermögen zu begleichen, ggfs. durch Vermögensverkäufe, wenn die liquiden Mittel nicht ausreichen. Das dann verbleibende Nettovermögen ist an die Verbandsmitglieder im Verhältnis der von jedem Verbandsmitglied mit dem Zweckverband in den letzten drei Geschäftsjahren getätigten Umsätzen aufzuteilen. Jedes Verbandsmitglied kann verlangen, dass die von ihm an den Zweckverband veräußerte Bauhofimmobilie unter Anrechnung auf sein Abfindungsguthaben zurück übertragen wird. Liegt der Verkehrswert der zurück zu übertragenden Bauhofimmobilie über dem Abfindungsguthaben, hat das Verbandsmitglied den übersteigenden Betrag in Geld an den Zweckverband zu zahlen.
(5) Für die Umwandlung gilt § 17 Abs. 5 NKomZG.
(6) Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Zweckverbandes sind öffentlich bekannt zu machen.
(7) Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde.

§ 15 Veröffentlichungen

Veröffentlichungen des Zweckverbandes erfolgen im Amtsblatt des Landkreises Oldenburg. Die Veröffentlichung ist mit dem Ablauf des Tages bewirkt, an dem das Verkündungsblatt sie bekannt gemacht hat.

§ 16 Inkrafttreten

Die Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den amtlichen Verkündungsblättern der Verbandsmitglieder in Kraft. Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem die Veröffentlichung in dem zuletzt erschienenen Verkündungsblatt erfolgt ist.